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   VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12.NW   

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VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12.NW (https://dejure.org/2013,1175)
VG Neustadt, Entscheidung vom 16.01.2013 - 1 K 409/12.NW (https://dejure.org/2013,1175)
VG Neustadt, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW (https://dejure.org/2013,1175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 102 AEUV, Art 56 AEUV, § 10 BetrAVG, § 11 BetrAVG, § 14 Abs 1 BetrAVG
    Beitragsbemessungssystem der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Beitragsbemessungssystems der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung mit Verfassungsrecht und Europarecht; Anwendbarkeit von beitragsrechtlichen Grundsätzen bei der rechtlichen Beurteilung der Beiträge zum ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    BAV - Beitragsbemessungsgrenze der Insolvenzsicherung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen "echten" Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt.

    Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).

    Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz - geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).

    Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.).

    Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.).

    Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.).

    Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet.

  • VG Berlin, 11.07.2012 - 1 K 61.11

    Rechtmäßigkeit des Beitrags des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris).

    Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.).

    Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.

    Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der "Beitragsehrlichkeit" der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.).

    Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).

    Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen - zur Folge hatte.

    Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. EUR angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte.

  • VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12

    Heranziehung einer gesetzlichen Krankenversicherung zu Beiträgen gegenüber dem

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.

    Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet.

    Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).

    Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).

    Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2012 - 12 A 1483/11

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids nach BetrAVG bei einer Steigerung des

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11, juris).

    Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen - zur Folge hatte.

    Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei "guter" Insolvenzlage.

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.).

    Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris).

  • BVerwG, 12.10.2011 - 8 C 19.10

    Abzug; Abzugsbetrag; Abzinsung; Abzugsgrenze; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft;

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht.

    Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten).

  • BGH, 19.05.1983 - II ZR 49/82

    Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters, der

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 - II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel.
  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 - 1 C 41.92 -, juris).
  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds;

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 - 6 C 19.07, juris).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12
    E in Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt.
  • VG Magdeburg, 13.09.2011 - 4 A 38/11

    Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 390/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße habe in zwei Urteilen vom 16. Januar 2013 (1 K 409/12.NW und 1 K 410/12.NW) zu Recht das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistungspflicht und Beitragshöhe bejaht.

    40.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    So auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; VG München, Urteil vom 13. Februar 2014 - M 17 K 12.2643 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2590/12

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    Das VG Neustadt an der Weinstraße habe in zwei Urteilen vom 16. Januar 2013 (1 K 409/12.NW und 1 K 410/12.NW) zu Recht das Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistungspflicht und Beitragshöhe bejaht.

    40.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    So auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.

    vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; VG.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 4 A 38/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; siehe auch Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 11, Rn. 49 ff.; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 11, Rn. 33 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 4 A 38/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; siehe auch Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 11, Rn. 49 ff.; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 11, Rn. 33 ff.
  • VG Frankfurt/Main, 25.06.2014 - 2 K 2869/12

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

    Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 16.01.2013 - 1 K 409/12 - juris).
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